Satzung
Musikverein Germania Kork e.V.
gültig ab 14. Februar 2013
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr 1) Der Verein wurde im Jahr 1908 gegründet und führt den Namen ,,Musikverein Germania Kork e.V.” Er besteht in rechtsfähiger Form und ist im Vereinsregister einzutragen.
2) Der Verein hat seinen Sitz in 77694 Kehl und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kehl eingetragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck1) Der Verein dient der Förderung von Kunst und Kultur, der Erhaltung der Blasmusik sowie der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.
2) Um diesen Zweck zu erreichen, nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:
a) die Ausbildung von Musikern und Jungmusikern.
b) die Durchführung von musikalischen Veranstaltungen sowie anderen Veranstaltungen, die geeignet sind, das musikalische Wirken der Mitglieder zu fördern.
c) die kulturelle Förderung der Dorfgemeinschaft.
3) Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt. Parteipolitische Aktivitäten und Bindungen sind vom Vereinsleben fernzuhalten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung (§§ 51 ff. AO). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3) Es darf keine Person durch Ausgaben,die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ortschaft Kork, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der musikalischen Aufgaben zu verwenden hat.
§ 4 Mitglieder1) Dem Verein gehören an:
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
2) Ordentliche Mitglieder sind:
a) die aktiven Mitglieder (Musiker/Musikerinnen und Vorstandsmitglieder)
b) die passiven Mitglieder (fördernde Mitglieder), die Jungmusiker/ Jungmusikerinnen und
d) die Musikschüler/Musikschülerinnen.
3) Zu Ehrenmitgliedern sind durch den Vorstand zu ernennen:
Mitglieder mit einer 40-jährigen Vereinszugehörigkeit.
Bei außergewöhnlichen Verdiensten um den Verein kann ein Mitglied auch vorzeitig durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden.
§ 5 Aufnahme1) Jede unbescholtene Person kann Mitgliedwerden.
2) Die Aufnahme als aktives Mitglied, Jungmusiker/Jungmusikerin oder Musikschüler/Musikschülerin ist an kein bestimmtes Alter gebunden.
3) Zur Aufnahme als passives Mitglied ist ein Mindestalter von 16 Jahren erforderlich.
4) Die Aufnahme jugendlicher Mitglieder ist von der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters abhängig.
5) Die Anmeldung zur Aufnahme als Mitglied muss schriftlich bei einem Vorstandsmitglied unter Angabe von Name, Stand, Alter und Wohnung erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung muss dem Antragsteller mitgeteilt werden; bei Aufnahme durch Übersendung des Mitgliedsausweises. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
Gegen die Ablehnung kann Einspruch erhoben werden über den die Generalversammlung entscheidet.
Die Mitgliedschaft des Musikschülers beginnt mit dem Tag der Anmeldung zur Erlernung eines Musikinstrumentes und der Gegenzeichnung durch den 1. Vorsitzenden.
§ 6 Austritt und Ausschluss1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2) Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Er ist mindestens 3 Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Alle Pflichten und Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber sind vorher zu erfüllen.
3) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen oder ein Jahr lang ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes Einspruch erheben, über den die Generalversammlung entscheidet.
4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder1) Alle Mitglieder haben das Recht:
a) nach den Bestimmungen dieser Satzung an Vereinsversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Anträge, welche eine Satzungsänderung bezwecken, müssen jedoch drei Wochen vor einer zu diesem Zweck anzuberaumenden Generalversammlung, unter Unterstützung von wenigstens einem Drittel der Mitglieder dem Vorstand schriftlich übergeben werden.
b) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Musiker und andere Personen zu beantragen, die durch den Verein verliehen oder vermittelt werden sollen.
c) Mit Erreichen des 16. Lebensjahres die Stimme in Vereinsversammlungen abzugeben. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
Musikschüler und Jungmusiker können innerhalb des Orchesters die Stimme abgeben.
2) Alle Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Vereinsorgane durchzuführen.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig Veranstaltungen gefährdet oder dem Verein wirtschaftlichen Schaden zufügt, ist bis zur Schadenshöhe regresspflichtig;
b) den Vorstand und den Dirigenten in ihren Bemühungen zum Wohle des Vereins zu unterstützten.
c) bei der Vorbereitung und Durchführung von Vereinsveranstaltungen zu helfen.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind:
1) Die Generalversammlung
2) Der Vorstand
§ 9 Generalversammlung1) Die Generalversammlung ist vom Vorstand nach eigenem Ermessen oder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder, mindestens aber jährlich im ersten Quartal einzuberufen. Ort und Termin der Generalversammlung müssen mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt gemacht werden.
2) Anträge sind dem Vorstand frühzeitig vor der Generalversammlung schriftlich mitzuteilen.
3) Die Generalversammlung ist beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit muss ein Wahl- oder Abstimmungsvorgang wiederholt werden. Nochmalige Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Eine Satzungsänderung kann nur durch eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
4) Sämtliche Beschlussfassungen sowie Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen sind im Protokoll festzuhalten und durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer urschriftlich zu beurkunden.
5) Die Generalversammlung ist zuständig für:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Wahl der Kassenrevisoren,
c) Entgegennahme der Geschäftsberichte,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) Genehmigung der Haushaltsführung,
g) Änderung der Satzung,
h) Entscheidung über Einsprüche gegen Nichtaufnahme oder Ausschluss eines Mitgliedes,
i) Auflösung des Vereins.
§ 10 Vorstand1) Der Vorstand besteht mindestens aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassierer
e) dem stellvertretenden Kassierer
f) dem Korpsführer
g) dem Jugendleiter
h) dem Instrumenten- und Notenwart
i) fünf Beiräten
2) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins und der laufenden Verwaltung, soweit nicht die Generalversammlung zuständig ist. Der Vorstand ist berechtigt, jedes seiner Mitglieder bei vorzeitigem Ausscheiden bis zur nächsten Generalversammlung zu ersetzen.
3) Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich; jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende den Verein jedoch nur vertreten, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
4) Der 1. Vorsitzende beruft nach vorhergegangener Beratung mit den Vorstandsmitgliedern die Generalversammlung und sonstige Versammlungen ein, bestimmt die Tagesordnung und leitet sie.
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
6) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Personen oder Ausschüssen übertragen.
Die Verantwortlichkeiten des Vorstandes bzw. seiner gewählten Mitglieder dürfen dadurch jedoch nicht tangiert werden.
§ 11 Aufgabenbereiche des Vorstandes1) Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Führung des Vereins. Er entscheidet in allen Abstimmungen, bei denen Stimmengleichheit eintritt mit Ausnahme des in § 9, Ziffer 3 genannten Falles. Er ist befugt, über einen vom Vorstand festgelegten Betrag monatlich selbständig zu verfügen.
2) Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall.
3) Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten im Einvernehmen mit dem 1. Vorsitzenden. Er hat von allen Mitgliederversammlungen und von allen Vorstandssitzungen ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. Er führt im Benehmen mit dem Instrumenten- und Notenwart ein genaues Verzeichnis der Inventargegenstände des Vereins und bewahrt die Vereinspapiere auf. Der Schriftführer führt auch das Mitgliederverzeichnis mit allen notwendigen Daten und erstellt die Beitragseinzugsliste für den Kassierer. Er stellt auch die Mitgliedsausweise aus und stellt sie zu.
4) Der Kassierer hat nach Weisung des 1. Vorsitzenden die Kassengeschäfte zu erledigen und führt eine ordentliche Kasse. Er überwacht den Beitragseinzug. Für seine Tätigkeit ist er dem Vorstand und der Generalversammlung gegenüber verantwortlich. Jeder Generalversammlung ist die Rechnung vorzulegen. Im Verhinderungsfall tritt an seine Stelle sein Vertreter.
5) Der Korpsführer ist der Interessenvertreter der Orchestermitglieder. Er vertritt im Verhinderungsfall den Dirigenten und führt im Bedarfsfall Satzproben durch. Er achtet auf vollzähligen und pünktlichen Probebesuch und ist verantwortlich für die Führung einer Anwesenheitsliste. Er ist auch zuständig für den organisatorischen Ablauf innerhalb des Orchesters.
6) Der Jugendleiter, der mindestens 14 Jahre alt sein sollte, ist Vertrauensperson und Sprecher der Musikschüler und Jungmusiker im Alter bis zu 18 Jahren.
7) Der Instrumenten- und Notenwart bewahrt die überzähligen Instrumente und alle Noten auf. Er achtet auf Spielbarkeit und schonende Behandlung der vereinseigenen Musikinstrumente und beantragt notwendige Reparaturen. Im Orchester gibt er die Noten aus; Dem Schriftführer hilft er bei der Erstellung des Inventarverzeichnisses.
§ 12 KassenrevisorenDie Kassenrevisoren prüfen die Kasse, die Kassenbücher mit Belegen und erstatten in jeder Generalversammlung einen Prüfbericht.
§ 13 Wahlen und besondere Bestimmungen für die Organe1) Die Mitglieder des Vorstandes, ausgenommen der Korpsführer, der Instrumenten- und Notenwart sowie der Jugendleiter werden von der Generalversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
2) Der Korpsführer sowie der Instrumenten- und Notenwart wird von den Orchestermitgliedern für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
3) Der Jugendleiter wird von den jugendlichen Musikern/innen im Alter bis zu 18 Jahre für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
4) Die Kassenrevisoren werden jedes Jahr, wechselseitig für eine Amtszeit von zwei Jahren neu gewählt.Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.
5) Bei den Wahlen haben die Mitglieder eines Organes des Vereins aus der abgelaufenen Amtszeit Stimmrecht.
6) Scheidet ein Mitglied eines Organes des Vereins vorzeitig aus, so muss in der nächsten Generalversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen werden.
7) Vor einer Neuwahl des Gesamtvorstandes wird durch Zuruf und in nachfolgender offener Abstimmung ein Wahlleiter gewählt. Er beantragt die Entlastung des amtierenden Vorstandes und führt nach erfolgter Entlastung durch die Generalversammlung die Wahlen bis zur Wahl des 1. Vorsitzenden durch.
8) Die Wahlen müssen grundsätzlich geheim durchgeführt werden. Nur wenn auf Befragen des Wahlleiters dreiviertel der anwesenden Stimmberechtigten einverstanden sind, kann auch offen (per Akklamation) gewählt werden.
9) Grundsätzlich können nur anwesende Personen gewählt werden. Ausnahmen sind statthaft, wenn der zu Wählende seine Einverständniserklärung zur Wahl abgegeben hat.
10) Ergeben sich bei den Wahlen Änderungen in der Person der gesetzlichen Vertreter des Vereins, so ist unverzüglich nach der Generalversammlung das zuständige Registergericht(Amtsgericht) in der von diesem vorgeschriebenen Form in Kenntnis zu setzen.
11) Das Amt eines jeden Mitgliedes eines Organes des Vereins wird im Allgemeinen ehrenamtlich wahrgenommen. Den Mitgliedern kann jedoch für ihren Aufwand bei der Ausübung ihres Amtes eine Entschädigung gezahlt werden, über deren Höhe der Vorstand beschließt.
§14 Ehrungen1) Der Verein kann seine Mitglieder und verdiente Persönlichkeiten durch die Verleihung einer bronzenen, silbernen und goldenen Ehrennadel des Vereins ehren. Mit der Ehrennadel kann auch gleichzeitig eine Urkunde ausgehändigt werden. Die Verleihung der Ehrennadel beschließt der Vorstand. Die Verleihung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden.
2) Die bronzene Ehrennadel wird an aktive Mitglieder mit 10-jähriger Vereinszugehörigkeit verliehen.
3) Die silberne Ehrennadel wird an aktive Mitglieder mit 20-jähriger Vereinszugehörigkeit verliehen.
4) Die goldene Ehrennadel wird an aktive Mitglieder mit 30-jähriger Vereinszugehörigkeit verliehen. Außerdem kann sie an verdiente Persönlichkeiten mit mindestens 30-jähriger Vereinszugehörigkeit auf Beschluss der Vorstandschaft verliehen werden.
§ 15 Ehrenspiel des Orchesters1) Eine Verpflichtung zum Ehrenspiel besteht nicht. Es erfolgt auf persönlichen Wunsch und Anmeldung beim 1. oder 2. Vorsitzenden oder beim Korpsführer.
2) Das Ehrenspiel kann gewünscht werden
a) von aktiven Mitgliedern bei Hochzeiten, zum 50. Geburtstag und nachfolgend zu jedem weiteren 10. Geburtstag; bei Aktiven- und Ehrenmitgliedern erfolgt das Ehrenspiel bei seiner Beerdigung.
b) von Passiven- und Ehrenmitgliedern nach 25-jähriger Vereinszugehörigkeit zum 65. Geburtstag und nachfolgend zu jedem weiteren 5. Geburtstag, sowie zur Goldenen- und jeder weiteren Hochzeit.
§ 16 Proben, Konzerte und Veranstaltungen1) Zum Einüben der Musikstücke finden wöchentlich je nach Erfordernis eine oder mehrere Proben statt.
2) Jedes Orchestermitglied ist verpflichtet, an diesen Proben regelmäßig und pünktlich teilzunehmen. Nur Krankheit oder außerordentliche Geschäfte können als Entschuldigung angenommen werden. Fernbleiben ist dem Korpsführer zu melden.
3) Die Proben und Konzerte werden vomDirigenten geleitet.
4) Die musikalischen Programme werden vom Dirigenten aufgestellt und mit dem Korpsführer abgestimmt.
5) Die Neuanschaffung von Noten und Instrumenten beantragt der Dirigent nach vorangegangener Beratung mit den Orchestermitgliedern.
6) Über die Abhaltung von eigenen Konzerten, Festlichkeiten und Ausflügen beschließen die Orchestermitglieder mit dem Vorstand und dem Dirigenten.
7) Über die Teilnahme an Konzerten und Veranstaltungen bei fremden Vereinen beschließen die Orchestermitglieder und der Dirigent.
8) Vereinseigentum ist schonend zu behandeln und zu pflegen. Neuanschaffungen genehmigt der Vorstand.
9) Für jeden fahrlässigen Schaden am zur Verfügung gestellten eigenen Musikinstrument ist der Musiker/die Musikerin verantwortlich.
§ 17 Jugendarbeit1) Die Instrumentalausbildung derJugendlichen ist an kein bestimmtes Alter gebunden.
2) Die Jugendlichen werden durch Einzel- und Gruppenunterricht ausgebildet. Sie sind verpflichtet,regelmäßig und pünktlich an den angesetzten Proben teilzunehmen. Im Verhinderungsfall ist der Übungsleiter zu verständigen.
3) Durch geeignete jugendpflegerische Veranstaltungen wird die Verbundenheit der Jugendlichen gefördert.
4) Über die Befähigung zur Aufnahme in das Orchester entscheidet der Dirigent.
§ 18 Beiträge1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Generalversammlung festgesetzt.
2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
3) Musikschüler bezahlen einen angemessenen Anteil für die besonderen Aufwendungen der Ausbildung, dessen Höhe vom Vorstand festgelegt wird.
§ 19 Haftpflicht und Gerichtsstand1) Der Verein haftet im Rahmen seiner Versicherung für etwa vorkommende Unfälle der Mitglieder.
2) Jedes Mitglied ist gehalten, selbst eine Haftpflichtversicherung und eine Unfallversicherung abzuschließen.
3) Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat.